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Anzeigepflicht

Erfüllung der Anzeigepflicht nach §26a HGO sowie §2 der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung Darmstadt

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
1.Der Stadtverordnetenvorsteher möge veranlassen und kontrollieren, daß die Stadtverordneten der Wissenschaftsstadt Darmstadt ihrer Anzeigepflicht nach­kommen wie dies in §26a der Hess. Gemeindeordnung sowie §2 der Geschäfts­ordnung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Darmstadt festgelegt ist.

2.Der Stadtverordnetenvorsteher möge die gemäß Punkt 1 des Antrages vorliegenden Informationen ergänzend zu den bereits veröffentlichten Informationen zu den Stadtverordneten ebenfalls veröffentlichen, z.B. im Internet unter www.darmstadt.de - und zwar für diejenigen Stadtverordneten, die diese Veröffentlichung ausdrücklich wünschen bzw. ihr zustimmen.

Begründung und Hintergrund
Ad 1) - Die Hessische Gemeindeordnung verpflichtet mit der sog. Anzeigepflicht in §26a die Mitglieder - auch die ehrenamtlich tätigen Mitglieder - eines Organs der Gemeinde, eine Mitgliedschaft oder eine entgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in einer Körper­­- schaft, Anstalt, Stiftung, Gesellschaft, Genossenschaft oder in einem Verband einmal jährlich dem Vorsitzenden des Organs anzuzeigen, dem sie angehören.
In der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung Darmstadt wird in §2 auf diese Anzeigepflicht zusätzlich verwiesen - mit dem 1. Juli jeden Jahres als Termin. Dieser Pflicht sind die Stadtverordneten bisher nicht nachgekommen.
Ad 2) - Ähnliche Verhaltensregeln gelten nach § 4a des Hessischen Abgeordneten­gesetzes für die Mitglieder des Hessischen Landtages, allerdings noch erweitert dahingehend, daß diese Informationen veröffentlicht werden müssen.
Eine solche Transparenz und Offenlegung gegenüber den Bürgern halten wir auch im Falle von Stadtverordneten und Magistratsmitgliedern für sinnvoll und notwendig.

17.07.2006