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Nordostumgehung

Antrag:

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen

den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan N 59 Nordostumgehung - und damit die Schaffung von Baurecht - zurückzustellen bis:

eine NKV-Neubewertung des Bundes, basierend auf den heute bekannten Baukosten, vorliegt. Hierbei ist auch die Höhe der Investitionsbeteiligung und die Bedarfseinstufung des Bundes neu und aktualisiert zu benennen.

So wird vermieden, jetzt schon Streitigkeiten im Parlament oder in der Bevölkerung auszutra­gen, die sich möglicherweise wegen neuer Realitäten als vollkommen unnötig erweisen könnten.

Begründung:

Der Bundesverkehrswegeplan 2003 stuft die Nordostumgehung in den „Vordringlichen Bedarf“ ein. In der entsprechenden Liste sind die Investitionskosten für den Bund mit 35,8 Mio. angege­ben. Zwischenzeitlich hat sich herausgestellt, dass die Maßnahme Gesamtkosten von ca. 150 Mio. verursacht und weit über dem damalig geschätzten Kostenrahmen liegt.

Der Bundesverkehrwegeplan stuft den Bedarf auch nach dem Nutzen-Kosten-Verhältnis (NKV) ein. Bei diesem Index spielen die Baukosten ebenfalls eine wesentliche Rolle. Bislang liegt eine Neubewertung des Projektes mit neuen Investitionssummen des Bundes unserer Kenntnis nicht vor, diese wäre aber dringend geboten.

Maßnahmen mit einem Verhältnis der Nutzen zu den Kosten (NKV) größer als 3 werden in den „Vordringlichen Bedarf“ eingestuft. Maßnahmen, deren NKV mindestens 1 erreicht, als „Weitere­r Bedarf “ (Projekt wird zwar in den BVWP aufgenommen, ist aber nicht vordringlich und kann nur realisiert werden, wenn zusätzliche Gelder zur Verfügung gestellt werden)

De facto hat das die Konsequenz, dass die Projekte des „Weiteren Bedarfs“ nicht im Geltungs­zeitraum des aktuellen BVWP realisiert werden. Es ist nicht auszuschließen, dass bei einer Neubewertung der NOU bei der NKV der Faktor 1 oder tiefer erreicht wird.

Erst nach Vorliegen neuer o.g. Daten und Zahlen ist eine Abstimmung über den Satzungsbe­schluss sinnführend. Sollte es z.B. bei der Kostenbeteiligung des Bundes von 35,8 Mio. bleiben, wäre eine dann notwendige Kostenbeteiligung der Stadt von über 100 Mio. wohl nicht darstell­bar.
Auch die Einstufung könnte sich nach der neuen NKV anders gestalten und sich somit eine weitere Diskussion über den Bau oder Nichtbau erübrigen.

Nach dem Urteil vom BverwG vom 18.03.2004 ( AZ 4 CN 4.03 ) wäre zudem der in dieser heutigen Situation beschlossene B-Plan juristisch angreifbar und könnte für unwirksam erklärt werden, da für die Verwirklichung des Vorhabens die Finanzierung derzeit weder gesichert noch diese absehbar ist.

Um eine Mit-Finanzierungsmöglichkeit der Stadt überhaupt abschätzen zu können, muss die finanzielle Beteiligung des Bundes realistisch und „sattelfest“ genannt werden.
Derzeit ist diese unbekannt, der NKV-Faktor aus 2003 und die dem zugrundeliegenden (Zuschuss-) Investitionskosten können jedenfalls so keine Gültigkeit mehr haben. Da sie aber wesentliche Grundlage für die Entscheidungsfindung des Parlaments sind, kann erst nach deren Aktualisierung über den Satzungsbeschluss gewissenhaft abgestimmt werden.


Helmut Klett - Stadtverordneter der UWIGA

04.02.2010